BLOGBEITRAG
14 | 12 | 2009
Notwehrrecht als Problemfall für Kampfkunstsportler ?
Geschrieben von Hermann-Josef Lehsmeister

Ein Angreifer und das Opfer
Es ist sehr schwierig dieses Thema in einer vernünftigen, verbindlichen Abhandlung darzustellen, denn es ist nicht immer so klar, was im Gesetzestext zur Notwehr zu lesen ist. Wenn ich diese Texte und Nebentexte lese, bekomme ich den Eindruck: Dass diejenigen, die diese Paragraphen festlegten, nie einem realen Angriff, eines zu allem entschlossenem Angreifer gegenüber gestanden haben.
Insbesondere wir, als Kampfsportler, die „sogenannten Experten“, haben immer einen schweren Stand, vor Gericht, wenn es um die Verhältnismäßigkeit der Mittel innerhalb einer Selbstverteidigungssituation geht.
Stellt sich also die berechtigte Frage: Darf ich dass wirklich? Ist der Kampfsport gesetzlich erlaubt? Nun, es wäre unsinnig ein gewisses Kampfkunstsytem (Boxen, Karate, Taekwon-Do, Hap-Ki Do usw.) zu schaffen und danach eine Selbstverteidigung zu lehren, die für den Ernstfall verboten ist. Darum kann man diese Frage unbedingt mit ja beantworten. Diese Systeme enthalten zwar gefährliche und auch sehr gefährliche Verteidigung und Gegenangriffstechniken, für deren Einsatz aber jeder selbst in angemessener Anwendung verantwortlich ist.
In gewissen Notwehrsituationen zu geraten, ist wohl für jeden schlimm genug- doch auf Grund einer Abwehraktion mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, ist wohl das Trauma eines jeden, der Kampfsport betreibt. Denn für einen Richter oder einem Anwalt ist jeder der Kampfsport betreibt ein Experte, besonders die Schwarzgurte gelten als fast unbesiegbar. Man vergisst aber, dass die meisten dieser „Experten“ einen realen Angriff durch einen „Straßenkämpfer„ noch nie gegenübergestanden haben. Training ist das EINE, die Realität das ANDERE. Alles was beim Training so leicht erscheint, ist im realen Moment völlig anders. Denn im „normalem Training„ ist eine realitätsnahe Situation aus vielen Gründen nicht trainierbar.
In bestimmten Leistungsprüfungen verschiedener Kampfkunstsysteme wird im Fach Theorie nach dem Notwehr-gesetz und bessen Auslegung gefragt. Stellt sich für uns also die Frage: Was ist denn nun Notwehr?
Notwehr: Der §32 des StGB bestimmt: Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff von sich, oder einer anderen Person abzuwenden. Wobei die Verhältnismäßigkeit der Mitteln zu beachten ist.
Die zur Notwehr angewandte Selbstverteidigung muss also erforderlich sein. Es gilt hier jedoch der Grundsatz von Verhältnismäßigkeit der einzusetzenden Mittel. Die Verteidigung muss also der Schwere des Angriff angemessen sein. Unter den zur Verfügung stehenden Mitteln, muss stets die am wenigsten schädliche, gefährliche Handlungstechnik ausgewählt werden,sofern noch genügend Zeit zur Auswahl der Technik vorhanden ist.
Im Strafrecht können wir lesen: Die Überschreitung der Notwehr ist allerdings dann nicht strafbar, wenn man in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinaus gegangen ist. Doch da man als der in Notwehr handelnde beweispflichtig ist, ist es immer gut, wenn bei einer Auseinandersetzung Zeugen zugegen sind.
Gegenwärtig ist ein Angriff dann, wenn er schon begonnen hat, aber noch nicht beendet ist. Die Abwehr muss eine entsprechende Verteidigungshandlung sein. Der Grad der Verteidigung richtet sich nicht nach der Höhe des evtl. zu erwartenden Schaden, sondern nach der Gefährlichkeit des Angriffs.
Ein Angriff ist bereits gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, zum Beispiel einer ernstzunehmenden Bedrohung. Niemand braucht zu warten, bis er angegriffen wird, eine Ausweichmöglichkeit nicht vorhanden ist. Die Verteidigung darf somit in einer gefährlichen Situation auch vorbeugend sein. Bedeutet: der Angriff ist oftmals die beste Verteidigung.
Rechtswidrig – ist ein Angriff, wenn ein Aggressor zum Beispiel nicht selbst in Notwehr, Notstand oder berechtigter Selbsthilfe handelt. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Aggressor persönlich angreift, oder sich eines Werkzeugs, einer anderen Person, eines Tieres oder Sache bedient.
Der Angriff muss unbedingt auf die Person selbst gerichtet sein. Wer allerdings einen Angriff provoziert, um in einer absichtlich geschaffenen Notwehraktion den Angreiferzu verletzen, kann sich nicht auf Notwehr berufen.
Verhältnismäßigkeit der Mittel – bedeutet: mit angemessenen Mitteln den Angriff zu begegnen bzw. abzuwenden, unter Kontrolle zu bringen. Oft ist es so, dass nach einer Verteidigungsaktion, plötzlich der Verteidiger zum Täter wird.
Ein Beispiel: Ein Aggressor greift einem mit einem Faustschlag zum Kopf an. Die Verteidungsaktion ist: diesen Schlag abzufangen und mit einem Armhebel unter Kontrolle zu bringen. Bei dieser Aktion wird durch die Bewegung des Aggressors dessen Arm gebrochen. Daraufhin macht der Aggressor gegenüber dem, der in Verteidigung stehenden eine Anzeige, wegen schwerer Körperverletzung.
In der nun folgenden Gerichtsverhandlung muss nun der Verteidiger gegenüber dem Gericht beweisen, dass ihm hier keine Schuld der Überschreitung einer Verhältnismäßigkeit der Mittel an zulasten ist.
Wenn die Folge eines Angriffs mit der Faust zum Gesicht, in einer Abwehraktion des in Verteidigung handelnden, ein gebrochener Arm ist, hat sich dies meiner Meinung nach, der Aggressor selbst zuzuschreiben. Es ist immer sehr schwierig gegenüber dem Gericht klar zumachen, dass im Vergleich einer Abwehraktion gegen einen Angriff, die eingesetzte Technik erforderlich war.
Ich erinnere mich an eine Schulung zur Rechtslage innerhalb der Notwehr an folgendem Dialog zwischen mir und dem Seminar führenden Rechtsanwalt. Ausgangspunkt war dessen Meinung: „Das ein Dan-Träger (Schwarzgurt) einem Messerangriff mehrfach durch sein Training, diesem Angriff überlegen sei.“ Worauf ich ihm zu verstehen gab, dass diese Aussage sehr weltfremd sei. Denn.., wenn man auch im Training Techniken gegen Messerangriffe trainieren würde, die Abwehrtechnik gelingen mag, man aber im Ernstfall versagt, weil die Situation sich völlig anders darstellt.
Jeder, der ein Messer mit sich trägt, wird auch durch ständiges Training mit einem Messer z.B Batterfleymesser damit umgehen können- damit meine ich nicht, einen Apfel schälen zu können. Was bei einem „normalem Bürger“, auch wenn er Kampfsport betreibt nicht der Fall ist. Wer sich gegen solche Angriffe verteidigen will, muss auch in der Handhabung dieser Waffe geschult sein, die einzelnen Bewegungsabläufe eines Angriffs genau kennen. Dies zeigt schon, wie schwierig es für uns ist, Verteidigungstechniken des Karate, Taekwon, Do Hapki-Do usw. in der Beweislast einer Anwendung im Falle eines Angriffs zu rechtfertigen.
Auch ist es „weltfremd“,wenn man glaubt, einem im „Straßenkampf“ erprobten Aggressor dadurch beeindrucken zu können, indem man ihn darauf hinweist, dass man Kampfsport betreibt und den schwarzen Gürtel hat. Im Gegenteil.., er wird durch den Hinweis sogar angespornt, herauszufinden, wer der Bessere ist.
Abschlussbemerkung – Grundsätzlich gilt: Wer überraschend rechtswidrig angegriffen wird, kann sich verteidigen wie er es für erforderlich hält. Die Intensität (Gefährlichkeit) des Angriffs bestimmt das Maß der Verteidigungsaktion.
Anders ist die Rechtslage, wenn die Situation eines Angriffs sich abzuzeichnen beginnt, zum Beispiel einer verbalen Auseinandersetzung. In diesen Fällen wird ein Ausweichen, soweit es ohne Preisgabe berechtigter, eigener Interessen zuzumuten ist, gefordert. Schimpfliche Flucht wird allerdings nicht ausdrücklich zugemutet.
Im Ernstfall ist es wichtig, eine anstehende Situation, die zu einer Verteidigungsaktion führen kann, richtig einschätzen zu können. Nicht gleich die Nerven zu verlieren. Wenn ein Ausweichen nicht möglich ist, schnell und auch konsequent zu handeln.
Die Urteilsfindung zur Rechtslage wird durch folgende Sätze beeinflusst:
- Objektive Voraussetzungen
- Bestehen einer Notwehrsituation ( Kollisionslage )
- Subjektive Voraussetzungen
- Gefühlsmäßige Einschätzung der Situation und Verteidigungswille
- Verteidigungshandlung
Unter Berücksichtigung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
Rechtsfolge der Tat – Das StGB (Straf Gesetz Buch) regelt das öffentlich – rechtliche Interesse und das Strafmaß – und das BGB ( Bürgerliche Gesetzbuch regelt das privat rechtliche Interesse, sprich: Haftung und Schadensersatzansprüche nach § 227
Quellen zu den §§: Deutsches StGB und BGB
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Hubert Amann 07.05.2010 um 08:47 Uhr
Guter Beitrag, sehr real
2
Heiko 06.01.2010 um 16:28 Uhr
Ich finde den Artikel auch sehr gut. Er zeigt die Komplikationen auf mit denen man sich auseinandersetzen muss. Im Ernstfall kann ich nicht darauf acht geben. Wenn ich in die Situation komme jemanden zu verletzen,dann ist auch mein Leben oder meine Gesundheit massiv bedroht. Dann muss ich reagieren.
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Michael Klosky 03.01.2010 um 20:21 Uhr
Hallo Meister,
habe gerade mit großem Interesse den neuen Textbeitrag zur Notwehr gelesen. Sehr informativ! Persönlicher Kommentar von mir: In der Theorie könnte ja alles so einfach sein. Da kann man Mal sehen, dass unsere Rechtsgelehrten einem realen Angriff wohl noch nie gegenüber standen. Selbstverständlich sollte eine Reaktion auf eine aggressive Aktion unter dem Aspekt der “Verhältnismäßigkeit der Mittel” erfolgen. Ich bezweifle nur, dass der Verteidiger genug Zeit zur Abwägung hat, selbst wenn er ein geschulter Kampfsportler ist. Ein Angriff geht in der Regel sehr schnell und ohne Vorwarnung.